Landesverband Niedersächsischer Gartenfreunde e. V.
Verfasst am 08.08.2021 um 18:05 Uhr

Transparenzregister – 

Aufwand für gemeinnützige Vereine verringert


Einsatz des BDG und der Landesverbände hatte Erfolg!

Im April dieses Jahres hatten der Bundesverband Deutscher Gartenfreunde (BDG) und auch wir als Landesverband Niedersächsischer Gartenfreunde unsere Bundestagsabgeordneten angesprochen und auf die Probleme hingewiesen, die für gemeinnützige Vereine mit dem geplanten Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw) verbunden wären.


Unser Engagement hatte Erfolg. Darauf weist der BDG in einem Rundschreiben und auf seiner Internetseite hin:

 "Hintergrund ist, dass gemeinnützige Einrichtungen einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen mussten, um von der Pflicht der Gebührenzahlung befreit werden zu können. Wegen der vergleichsmäßig geringen Gebühr von 4,80 EUR pro Jahr, ist der Aufwand für die Vorstände der rund 14.000 unter dem Dach des BDG organisierten Kleingartenvereine, die zudem ehrenamtlich tätig sind, verhältnismäßig hoch. Gleichzeitig war eine Verpflichtung für die Vereinsvorstände vorgesehen sich aktiv um die Eintragung ins Transparenzregister zu bemühen.

Von diesen Plänen wurde auf Druck zahlreicher Verbände Abstand genommen. Das am 1. August 2021 in Kraft tretende Gesetz sieht vor, dass steuerbegünstigte Körperschaften nichts mehr zahlen müssen. Mit Einführung des ab 2024 geplanten zentralen Zuwendungsempfängerregisters wird auch der Antrag auf Gebührenbefreiung entbehrlich. Es bleibt jetzt grundsätzlich dabei, dass die gemeinnützigen Vereine automatisch ins Transparenzregister eingetragen werden. Weiterhin soll ein vereinfachtes Antragsformular bis spätestens zum 31. März 2022 zur Verfügung gestellt werden, mit dem schriftlich oder elektronisch die Gebührenbefreiung beantragt werden kann. Dabei ist es nicht mehr erforderlich die Bescheinigung des Finanzamtes als Nachweis für die Gemeinnützigkeit einzureichen, eine Versicherung diesbezüglich reicht aus. Darüber hinaus ist die Befreiung für das laufende Jahr 2021 bis zum 30.06.2022 möglich.

Ab 2024 wird es dann ein zentrales Zuwendungsempfängerregister geben, über das alle gemeinnützigen Einrichtungen erfasst sind."


Weitere Informationen auf der Internetseite des BDG