Landesverband Niedersächsischer Gartenfreunde e. V.
Verfasst am 31.01.2023 um 19:08 Uhr

Stellungnahme des KVD zu übergroßen Lauben und/oder Zweitbauten

Immer häufiger werden wir mit der Frage konfrontiert, ob und wie übergroße Lauben und/oder separate Zweitbauten versicherbar sind. Gerne nehmen wir zu dem Thema Stellung: Die Auslegung, dass Gartenfreunde ihre Baulichkeiten zwar beitragspflichtig anmelden können, aber dann im Schadenfall keine Leistung erhalten ist definitiv falsch. 

In § 3 Bundeskleingartengesetz ist geregelt, dass Baulichkeiten inclusive überdachtem Freisitz maximal 24m2 groß sein dürfen. Darüber hinaus gibt es Kommunen, die in den Gartenordnungen hiervon abweichende, kleinere Baulichkeiten vorschreiben, dafür aber unter bestimmten Umständen das Aufstellen von Schuppen und/oder Gewächshäuser erlauben. Da diese Regelungen von Kommune zu Kommune unterschiedlich sein können, das Merkblatt aber für den gesamten Landesverband Geltung hat, wurde im Merkblatt zur FED Versicherung die Formulierung : versichert gelten «behördlich genehmigte oder gesetzlich zulässige Baulichkeiten» gewählt.

Das bedeutet: Versichert gilt, was nach dem Gesetz oder auf Grund einer behördlichen Erlaubnis auf der Parzelle sein darf. Darunter fallen auch die vor in Kraft treten des Bundeskleingartengesetzes (1983) unter Berücksichtigung der damals geltenden baurechtlichen Bestimmungen legal errichteten Gartenhäuser, da sie Bestandsschutz nach Bundeskleingartengesetz haben.

Der Versicherungsschutz in der FED Versicherung ist auf Baulichkeiten (z.B. Lauben, Gewächshäuser), die den Vorgaben des Bundeskleingartengesetzes entsprechen, zugeschnitten. Deutlich größere Ferienhäuser (40, 50, 60 m2), wie sie teilweise in Gartenanlagen zu finden sind, sind über die FED Versicherung nicht ausreichend versicherbar. Dies schon deswegen, da im Rahmen der FED Versicherung die maximale Gebäudeversicherungssumme (ohne Einzelfallprüfung) auf 40.000 € zum Neuwert (Kosten der Wiedererrichtung inclusive Fundament zu marktüblichen Baupreisen) begrenzt ist. Der Wiederaufbau eines Ferienhauses in gleicher Art und Güte ist mit diesen Versicherungssummen nicht finanzierbar. Eine höhere Versicherungssumme ist nach Einzelfallprüfung für Baulichkeiten grundsätzlich möglich, allerdings nur, wenn diese den Regelungen des Bundeskleingartengesetzes entsprechen.


Da es sich bei der FED Versicherung allerdings um eine Versicherung handelt, der jeder Gartenfreund ohne vorherige Risikoprüfung beitreten kann, kommt es immer wieder vor, dass auch Gartenfreunde mit über den Rahmen des Bundeskleingartengesetzes hinausgehenden Baulichkeiten dem Vertrag beitreten. Hiervon erhalten wir in der Regel erst im Schadenfall Kenntnis. Selbstverständlich wird in einem solchen Fall der eingetretene Schaden bedingungsgemäß reguliert. 

Die Erfahrung zeigt allerdings, dass das Thema Unterversicherung in diesen Schadenfällen eine große Rolle spielt. Nicht nur, weil die Grenzen der möglichen Versicherungssummen (max. 40.000 €) für den Wiederaufbau nicht ausreichen, sondern auch, weil nicht einmal diese Grenzen ausgeschöpft werden und viele (übergroße) Baulichkeiten lediglich mit der Grundversicherungssumme in Höhe von 10.000 € bzw. zu geringen Versicherungssummen versichert sind. Die Unterversicherung muss bei der Regulierung berücksichtigt werden, so dass die/der Versicherte im Schadenfall dann lediglich eine dem Verhältnis von Versicherungssumme und Versicherungswert (Neubauwert) entsprechende Entschädigung erhalten kann. Dies bedeutet, dass die/der Versicherte für Baulichkeiten, die z.B. nur mit 10.000 € versichert sind, aber 40.000 € Neubauwert haben, in einem Schadenfall auch nur im Verhältnis 1:4 (=25% der Schadensumme) eine Erstattung erhalten kann. 

Bei Bekanntwerden solcher Fälle weisen wir den Versicherten (Gartenfreund/in) darauf hin, dass über den Gruppenvertrag kein ausreichender, bedarfsgerechter Versicherungsschutz geboten werden kann und empfehlen, sich auf dem Markt nach einem geeigneten Produkt umzusehen.



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