Zurzeit erhalten Vereine vom Bundesanzeiger Verlag Bescheide über die Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregister. Zu den Gebühren erließ das Bundesministerium der Finanzen auf der Grundlage des § 24 Abs. 3 Geldwäschegesetz (GwG) die Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV).
Das Transparenzregister schreibt dazu: „Mit der 4. Geldwäscherichtlinie hat die EU den Mitgliedstaaten vorgegeben, dass sie dafür Sorge tragen müssen, dass alle juristischen Personen des Privatrechtes ihre wirtschaftlich Berechtigten mittels eines zentralen Registers des jeweiligen Mitgliedstaates elektronisch transparent machen müssen. Auch Vereine gehören zu solchen juristischen Personen des Privatrechts und sind deshalb von dieser Richtlinie betroffen.
Mehr Informationen unter www.transparenzregister.de/vereine.