Landesverband Niedersächsischer Gartenfreunde e. V.
Verfasst am 10.02.2021 um 18:06 Uhr

Bescheide über die Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregister

Zurzeit erhalten Vereine vom Bundesanzeiger Verlag Bescheide über die Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregister. Zu den Gebühren erließ das Bundesministerium der Finanzen auf der Grundlage des § 24 Abs. 3 Geldwäschegesetz (GwG) die Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV).


Das Transparenzregister schreibt dazu: „Mit der 4. Geldwäscherichtlinie hat die EU den Mitgliedstaaten vorgegeben, dass sie dafür Sorge tragen müssen, dass alle juristischen Personen des Privatrechtes ihre wirtschaftlich Berechtigten mittels eines zentralen Registers des jeweiligen Mitgliedstaates elektronisch transparent machen müssen. Auch Vereine gehören zu solchen juristischen Personen des Privatrechts und sind deshalb von dieser Richtlinie betroffen.

 Mehr Informationen unter www.transparenzregister.de/vereine.

Rechtsanwalt Patrick Nessler weist auf seiner Internetseite drauf hin, dass gemeinnützige Vereine in der Regel nicht verpflichtet sind „die in § 19 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten des Vereins selbst der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Denn nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GwG gilt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister als erfüllt, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den Dokumenten und Eintragungen ergeben, die elektronisch dem Vereinsregister abrufbar sind.“

Weiter schreibt er auf seiner Internetseite zu den Jahresgebühren: 

„Allerdings wurde zusätzlich für Vereine und Verbände in § 4 TrGebV eine Befreiungsmöglichkeit für die Gebührenjahre geschaffen, für die ein steuerbegünstigter Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 AO nachgewiesen und der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Die Verfolgung der steuerbegünstigten Zwecke ist mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Dafür müsste die Vorlage des aktuell gültigen Freistellungsbescheides oder der entsprechenden Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid genügen.
Wird der Antrag im Laufe eines begonnenen Gebührenjahres gestellt, gilt die Befreiung für das gesamte Gebührenjahr. Eine rückwirkende Befreiung für vor dem Jahr der Antragstellung liegende Gebührenjahre ist nicht möglich.“

Mehr Informationen unter www.rkpn.de